Göttinger Förderverein der zahnmedizin
e.v.:
Vorstand | Satzung
VORSTAND:
Vereinsvorsitzender:
Dr. med. dent. Dirk Ziebolz
1. stellvertretender Vereinsvorsitzender:
cand.
med. dent.
Torsten Wassmann
2. stellvertretender Vereinsvorsitzender:
Prof. Dr. med. dent. Rainer Mausberg
Kassenwart:
cand. med. dent. Maria Steinmark
Protokollführer:
cand. med. dent. Sebastian Ziegler
1. Beisitzer:
ZA Athanasios Tsigaras
2. Beisitzer:
ZA Rainer Janssen..
..
SATZUNG:
Göttinger Förderverein
der Zahnmedizin e.V.
Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Robert-Koch-Str. 40
37075 Göttingen
§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Göttinger Förderverein der Zahnmedizin“;
nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister, mit dem
Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz (Robert-Koch-Str. 40, 37075 Göttingen)
und Gerichtsstand ist Göttingen. Er ist ein Verein im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und
Lehre.
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
b) Förderung und Vergabe von Forschungsaufträgen
c) Förderung von Fortbildungsmöglichkeiten
d) Vermittlung von Informationen aus Forschung und Wissenschaft,
e) Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich
sind
f) Pflege internationaler und nationaler Kontakte zum fachlichen
Wissens-Austausch
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) mit dem Tod.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den
Ausschlussantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine
schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss über die
Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es werden keine Beiträge erhoben.
§ 5 Organe
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand (§ 7).
b) die Mitgliederversammlung (§ 8).
§ 6 Ehrenamt und Entschädigung
(1) Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
(2) Der Verein erstattet den Mitgliedern, die im Auftrag des Vorstandes
tätig werden, einen Auslagenersatz.
(3) Der Auslagenersatz wird nur gegen die Vorlage einer Quittung
erstattet. Der Vorstand regelt die Abrechnungsmodalitäten durch
Beschluss. Eine Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn vor
Entstehung ein Vorstandsentschluss gefasst wurde.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, aus zwei Beisitzern
sowie dem Protokollführer.
Der Fachgruppensprecher der Zahnmedizinstudierenden der Uni Göttingen
sollte nach Möglichkeit den 1. Stellvertreter stellen.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die
stellvertretenden Vorsitzenden mit Einzelvertretungsmacht vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten
Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahres gewählt. Bis zu einer Neuwahl
bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(5) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einsetzen, Arbeitskreise bilden und Referenten einberufen.
(6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Die
Einladung erfolgt mündlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden –
auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Es sollte ein
allen Vorstandsmitgliedern genehmer Termin vereinbart werden. Der
Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder zulassen und
Sachverständige hinzuziehen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
nicht.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
(8) Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Die
Sitzung der Mitgliederversammlung ist für Mitglieder des Vereines
öffentlich. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Übertragung dieses Rechts auf eine andere
Person ist unzulässig.
(2) Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied hat volles
Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erscheinenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn die Einberufung
ordnungsgemäß entsprechend § 8 Abs. 6 erfolgt ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit
sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes,
c) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen
beschließt,
b) mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von
Gründen eine Einberufung vom Vorstand verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden durch einen öffentlichen Aushang (am
Fachgruppenraum im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der
Universität Göttingen sowie an den Pinwänden auf den Fluren) und
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung betrifft alle
außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Der Fristablauf
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem
Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes
Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit
2/3 Mehrheit. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt
die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Abstimmung erfolgt
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder
Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen beeinflussen nicht das Ergebnis der Wahl. Die
Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der
Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt
die übrigen Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur
Verfügung, gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht
erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines
Loses. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins eine solche von 4/5 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Änderung dieser Klausel bedarf der gleichen qualifizierten Mehrheit von
4/5 der Vereinsmitglieder.
(8) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
e) die Tagesordnung,
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der
Abstimmung,
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Finanzen, Etatplanung, Budget
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen für jedes
Geschäftsjahr veranschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er
ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Über den
Haushaltsplan ist abzustimmen. Er gilt mit einfacher Mehrheit, jedoch
mindestens einem Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder als
angenommen.
(3) Zeichnungsbefugnis gegenüber den Geldinstituten regelt ein
Vorstandsbeschluss.
(4) Dem Vereinsvorstand ist halbjährlich ein Kassenbericht durch den
Kassenwart oder einer vom Vorstand bestimmten Person vorzulegen. Der
Kassenbericht besteht aus der geordneten Darstellung der Einnahmen und
Ausgaben. Zur Entlastung des Kassenwartes oder der vom Vorstand
beauftragten Person wird innerhalb von drei weiteren Wochen ein
Vorstandsbeschluss über den Kassenbericht gefasst.
(5) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss dem
Vereinsvorstand vorzulegen und von diesem zu prüfen. Der Vorstand hat
der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland (BDZM) e.V. zwecks
Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Tritt an die Stelle des Vereins eine als gemeinnützig anerkannte
Nachfolgeorganisation in Göttingen, so kann sein Vermögen auch in diese
eingebracht werden.
Neufassung:
Göttingen, den 23.02.2006
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